Wahlärzte: Worauf Sie achten müssen und wie die Abrechnung funktioniert

Wahlärztinnen und Wahlärzte haben mit einer oder mehreren gesetzlichen Krankenversicherungen keinen Vertrag abgeschlossen. Sie sind daher nicht an deren Tarife und Honorarordnungen gebunden und rechnen direkt mit ihren Patienten ab. Sie zahlen als Patientin bzw. Patient daher privat.

Wie erkenne ich, dass eine Ordination zu einem Wahlarzt und nicht zu einem Kassenarzt gehört?

Ordinationen von Kassenärzten erkennt man in der Regel daran, dass am Türschild, manchmal auch auf der Visitenkarte oder der Homepage der Vermerk „alle Kassen“ oder „Kassenvertrag mit….“ angebracht ist. Fehlt dieser Hinweis, ist von einem Wahlarzt aufzugehen bzw. es ist empfehlenswert, sich vorab in der Ordination zu erkundigen. In vielen Fällen steht ohnehin „Wahlarzt“ bzw. „Wahlärztin“ auf dem Ordinationsschild, was aber nicht verpflichtend ist. Übrigens bedeutet auch die Angabe „Wahlarzt für alle Kassen“, dass mit dem Patienten direkt abgerechnet wird. Es steht dem Patienten aber frei, die Honorarnote bei seiner Krankenkasse zur Kostenrückerstattung einzureichen.

Müssen Wahlärzte darüber aufklären, dass sie keinen Kassenvertrag haben?

Nein. Da Sie als Patient / Patientin freie Arztwahl haben, liegt es in Ihrer Verantwortung, sich in der Ordination zu erkundigen, ob der Arzt / die Ärzin mit Ihrer Krankenkasse abrechnet oder nicht. Fragen Sie im Zweifelsfall einfach nach.

Was kostet die Behandlung bei einem Wahlarzt und wie wird abgerechnet?

Ein Wahlarzt kann seine Honorare und sein Abrechnungssystem selbst bestimmen. Erkundigen Sie sich am besten vorab über die Kosten. Ein Wahlarzt hat grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss der Behandlung bzw. dem letzten Termin Zeit, eine Rechnung zu stellen.

Für welche Leistungen beim Wahlarzt bekomme ich eine Kostenrückerstattung der Krankenkasse und wie hoch fällt diese aus?

Eine Rückerstattung für Leistungen beim Wahlarzt / bei der Wahlärztin gibt es seitens der gesetzlichen Krankenversicherung dann, wenn diese dafür auch leistungspflichtig ist (siehe dazu auch Punkt: Wer zahlt? Gesetzliche Krankenversicherung oder Privatleistung?). Die Höhe der Rückerstattung hängt nicht von der Höhe der Privatrechnung ab, sondern von der erbrachten Leistung – von dieser wird ein gewisser
Prozentsatz rückerstattet. Da die Leistungskataloge der einzelnen Krankenkassen voneinander abweichen, sind die rückerstatteten Beträge unterschiedlich hoch. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Vorsorgeuntersuchungen (z.B. „Gesundenuntersuchung“ oder Krebsvorsorge) zahlt in der Regel Ihre gesetzliche Krankenkasse – auch, wenn Sie zum Wahlarzt gehen (sofern dieser einen „VU-Vertrag“ hat). Fragen Sie nach.

Was ist zu tun, wenn ich meine Wahlarztrechnung bei der Krankenkasse einreiche?

Sie schicken die Original-Honorarnote mit dem Hinweis, dass diese bezahlt ist, an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Diese muss die Rechnung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Rechnungsstellung akzeptieren.

 

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