Was Sie über ELGA wissen sollten

ELGA steht als moderne und sichere Infrastruktur allen Bürgerinnen und Bürgern und allen, die im österreichischen Gesundheitssystem versorgt werden, zur Verfügung. Als modernes Informationssystem erleichtert ELGA zukünftig Patientinnen und Patienten sowie berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern – behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Pflegeeinrichtungen oder Apotheken – den Zugang zu Gesundheitsdaten. Ein wichtiges Ziel von ELGA ist somit insbesondere die Unterstützung der medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Behandlung und Betreuung durch einen besseren Informationsfluss, vor allem, wenn mehrere Gesundheitseinrichtungen oder Berufsgruppen entlang einer Behandlungskette zusammenarbeiten.

Welche Daten werden in ELGA gespeichert?

  • Entlassungsbriefe von Krankenanstalten 
  • Befunde von FachärztInnen für Radiologie, Hygiene, Labormedizin und Pathologie 
  • Daten über verordnete und abgegebene Medikamente 
  • Patientenverfügungen 
  • Vorsorgevollmachten 
  • Daten aus Implantatregistern 

Weitere Befunde können dazu kommen, viele Details sind noch offen.

Wo und wie lange werden die Daten gespeichert?

Grundsätzlich werden die Daten zehn Jahre gespeichert, davon ausgenommen sind Medikationsdaten, die lediglich ein Jahr gespeichert werden dürfen. Der Großteil der Daten wird dezentral beim Ersteller gespei­chert und ELGA setzt einen Link dorthin, das heißt, sie sorgt nur für den elektronischen Pfad.

Bin ich als Patient verpflichtet, bei ELGA mitzumachen?

Nein – sie müssen dazu aber aktiv widersprechen („opt-out“). Geplant ist, dass PatientInnen Ihren Widerspruch ab Ende 2013 entweder online über die Internetseite des Gesundheits­ministeriums machen (gesundheit.gv.at) oder über spezielle Widerspruchsstellen, die aber vom Gesundheitsministerium erst eingerichtet werden müssen.

Kann ich verhindern, dass für mich heikle Daten in ELGA gespeichert werden bzw. sichtbar sind?

Ja. Es ist vorgesehen, dass Sie als PatientIn einzelne Daten ausblenden können. Sie werden dann für die anderen ELGA-Nutzer, also in der Regel Ärzte, unsichtbar. Möglich ist dieses situative Opt-Out bei heiklen Behandlungen oder Diagnosen z.B. bei Suchterkrankungen, HIV-Infektionen, Schwangerschafts­abbrüchen und psychischen Erkrankungen. In so einem Fall hat Ihr Arzt aber diese Informationen auch dann nicht, wenn sie für Diagnose und Behandlung wichtig sein könnten. Wenn Sie gar nicht erst wollen, dass bestimmte Daten überhaupt gespeichert werden, so müssen Sie das Ihrem Arzt vor Ort (also im Spital / in der Ordination) ausdrücklich sagen oder Sie wenden sich hinterher an die Widerspruchsstelle, z.B. wenn Labor-Befunde erst nach Ihrem Arztbesuch fertig sind und in der ELGA gespeichert werden.

Sind ÄrztInnen verpflichtet mit ELGA zu arbeiten?

Grundsätzlich nicht, aber es gibt Ausnahmen: FachärztInnen für Radiologie, Hygiene, Labormedizin und Pathologie müssen ihre Befunde in ELGA stellen, das gilt auch für Wahlärzte. ÄrztInnen mit Kassenvertrag müssen die verschriebenen Medikamente eintragen, Apotheken die abgegebenen Medikamente („e-Medikation“). Wahlärzte müssen die e-Medikation der ELGA nicht verwenden. Inwiefern SpitalsärztIn­nen ELGA verwenden müssen entscheidet deren Dienstgeber.

Wie erhalten ÄrztInnen Zugriff zu meinen Daten und wie lange ist der Zugriff möglich?

Der Zugriff zu den ELGA-Daten erfolgt in der Regel durch die E-Card und zwar durch jene ÄrztInnen, bei denen der Patient aktuell in Be­handlung ist. Die ÄrztInnnen haben dann 28 Tage lang Zugriff, Apo­theken haben auf Gesundheitsdaten zwei Stunden Zugriff. Darüber hinaus kann ein Patient einen Arzt, einen Apotheker oder eine Einrichtung der Pflege zum „Gesundheitsdiensteanbieter seines Vertrau­ens“ machen (z.B. Hausarzt / Hausärztin). Dieser hat dann 365 Tage Zugriff auf die Daten (Regelung: § 18 Abs 6 ELGA-G).

Bringt ELGA Vorteile im medizinischen Notfall?

Im Notfall ist ELGA kaum einsetzbar, da man ja z.B. bei einem Unfall oder Herzinfarkt nicht zwangsläu­fig seine E-Card dabei hat. Außerdem kommt es in Notfällen oft auf Minuten an – da bleibt dem Arzt in der Regel keine Zeit, langwierig in der ELGA nach Informationen zu suchen.

Betrifft ELGA die ärztliche Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht bleibt aufrecht, allerdings kann Ihr Arzt für jene Daten, die er ins System ein­tragen muss, keine Schweigepflicht garantieren.

Welche ÄrztInnen dürfen ELGA nicht nutzen?

  • Chefärztinnen und -ärzte der staatlichen Sozialversicherungen
  • Ärztinnen und Ärzte, die für private Versicherungen Untersuchungen durchführen
  • Behörden sowie Amtsärztinnen und Amtsärzte
  • Schulärztinnen und Schulärzte
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
  • Stellungsärztinnen und -ärzte des Bundesheeres
  • Gesundheitsdiensteanbieter, deren ELGA-Zugriff von der Patientin bzw. dem Patienten selbst gesperrt wurde

Haben ÄrztInnen aus dieser Gruppe jedoch zusätzlich eine eigene Ordination, können sie ELGA für ihre dortigen PatientInnen nutzen.

Mehr Sicherheit durch klare Zugriffsregelungen

Im ELGA-Gesetz ist klar geregelt, wer mit ELGA auf Gesundheitsdaten zugreifen darf. Der Zugriff ist damit streng auf jene Ärztinnen und Ärzte oder Gesundheitseinrichtungen beschränkt, die tatsächlich gerade die betreffenden Patientinnen und Patienten behandeln oder betreuen. Bei missbräuchlicher Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten drohen hohe Strafen.

Mit 2. Jänner ging die elektronische Gesundheitsakte online. Eine Abmeldung davon ist möglich.

Achtung: Die Ärztekammer für Oberösterreich ist NICHT für Abmeldungen von ELGA zuständig.

Alle Informationen zu ELGA und Ihrem Widerspruchsrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.
Online-Widerspruchsformular

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